Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Festschrift der Helmholtz-Gemeinschaft

20 Nicht von ungefähr hob der Bund in dieser Phase eine weitere Großforschungseinrichtung aus der Taufe: die 1968 gegründete Gesellschaft für Mathematik und Datenverarbeitung (GMD) in Bonn. Sie markiert die zeitgenössische Vision, mit modernen Datenverarbeitungsprogrammen die politische Entscheidungsfin- dung zu verwissenschaftlichen und ein auf technischer Rationa- lität und wissenschaftlicher Planbarkeit gründendes Regime politischen Handelns zu installieren.35 Forschungsplanung und Forschungssteuerung ließen „eine prä- zise Definition, Standortbeschreibung und damit Aufgaben- stellung der Großforschung von ‚oben‘ unumgänglich“ werden.36 Diese ist eng verbunden mit dem Gutachten „Die Großforschung und der Staat“, das der ehemalige Staatssekretär des BMwF, Wolfgang Cartellieri, 1962 und in erweiterter und präzisierter Form 1963 publizierte.37 Cartellieris neue Begriffskategorie der Großforschungseinrichtungen, die er zunächst noch auf die sechs frühen Kernforschungszentren bezog, bot den Vorzug, sich nicht an Inhalten zu orientieren, sondern an den spezifi- schen Organisationsstrukturen und Finanzierungserfordernissen dieses Typus von außeruniversitärer Forschung. Sie war verall- gemeinerungsfähig und damit offen genug, um auch auf künftige Großprojekte der Forschung angewandt zu werden. Die Wissenschaft und hier die zuvorderst betroffenen Großfor- schungseinrichtungen nahmen die Ausweitung der Position des Bundes in Verbindung mit dem gewachsenen Steuerungs- anspruch der Politik einerseits als Bedrohung der im Grundge- setz verbrieften Freiheit der Forschung wahr. Andererseits aber erkannten sie darin die Chance, ein neues Partnerschaftsver- hältnis von Staat und Großforschung zu begründen, das dem dringenden Bedarf der Zentren an finanzieller und organisatori- scher Flexibilisierung gerecht werden könnte. Der 1964 neu eingerichtete Unterausschuss „zur Untersuchung von Fragen der Finanzierung der Großforschung durch den Staat und zweck- mäßiger Organisationsformen“, kurz „Cartellieri-Ausschuß“ genannt, zielte in seinen Debatten insbesondere auf ein neues Finanzstatut. Während die einen auf eine Politik der kleinen Schritte setzten, etwa durch die als prioritär angesehene Ein- führung der gegenseitigen Deckungsfähigkeit und Übertragbar- keit der Mittel, votierten die anderen für eine grundsätzliche Abkehr von der herkömmlichen Mittelbewirtschaftung zugunsten einer verstärkten Selbstverwaltung auf der Basis einer wissen- schaftlichen Erfolgskontrolle. Als der Arbeitsausschuss im Juni 1966 seinen Entwurf einer neuen Finanzordnung unter dem recht schwerfälligen Titel „Organisation und Finanzordnung von Unternehmen der Groß- forschung. Ein Beitrag zur Diskussion über ‚Die Großforschung und der Staat‘“ versandte, konnte er auf eine positive Aufnah- me durch die öffentlichen Zuwendungsgeber hoffen. Nicht nur in der Bundesfinanzverwaltung, sondern auch im Bundesfor- schungsressort war die Reaktion jedoch ablehnend, insbeson- dere aufgrund der Forderung nach einer prinzipiellen gegen- seitigen Deckungsfähigkeit und Übertragbarkeit. Kam diese doch einem Paradigmenwechsel im öffentlichen Haushalts- gebaren gleich, dessen präjudizielle Sprengkraft die Staatsver- treter scheuten wie der Teufel das Weihwasser. Auch Cartellieri scheute vor einer großen Lösung zurück und plädierte im 1967 veröffentlichten ersten Band seines Gutachtens für die ent- schärfte Variante der Deckungsfähigkeit der Ansätze innerhalb des Betriebs- und des Investitionsmittelplans.38 Die Neuordnung der Großforschung kulminierte schließlich im Epochenjahr 1969. Statt der erhofften Stärkung ihrer Autonomie in Rechts- und Finanzfragen sahen sich die Zentren mit krisenhaften Unsicher- heiten auf mehreren Ebenen zugleich konfrontiert. Um die for- schungspolitische Gewichtsverlagerung in Richtung der neu auf- gelegten Programme Datenverarbeitung, Meeresforschung und Neue Technologien finanzieren zu können, fuhr das Bundesfor- schungsressort die Kernforschung herunter und gefährdete diese umso mehr in ihrer Existenz, als just zu diesem Zeitpunkt deren Gründungsprogramme vielfach ausliefen. Zwar war im Vorfeld der angekündigten Reform der Finanzverfassung für die Großforschungszentren bereits der Finanzierungsschlüssel von 90:10 zwischen Bund und Sitzland eingeführt worden. Aber der Bund leitete daraus die Verpflichtung ab, in den Aufsichtsgre- mien mit umfangreichen Weisungsrechten vertreten zu sein. Ein von den beteiligten Bundesressorts erarbeitetes Musterstatut räumte, so die Wahrnehmung der Zentren, dem Staat Überwa- chungs-, Kontroll-, Prüf- und Mitspracherechte ein, die nicht zu einer erweiterten Autonomie, sondern zu einem verschärften Dirigismus geführt hätten. In dieser als existenziell empfundenen Krisensituation schwan- den die letzten Vorbehalte gegenüber dem Umbau des Arbeits- ausschusses zu einem Interessenverband. Der neugewählte Wolfgang Cartellieri, Bundesminister Hans Lenz, Staatssekretär Leo Brandt und MPG-Präsident Otto Hahn bei einer Sitzung der deutschen Atomkommission in Bonn- Bad Godesberg, 1963 (v.r.n.l.). Foto: Archiv MPI für Kernphysik, Heidelberg Die Helmholtz-Gemeinschaft in historischer Perspektive

Seitenübersicht