Aus der Forschung

Zur Zahlung von Gehältern und Gehaltsbestandteilen für wissenschaftsrelevantes Personal dürfen zukünftig auch Drittmittel aus nicht-öffentlichen Quellen eingesetzt werden. Bild: IPP
Zentrale Punkte des Gesetzes:
1. Budget:
- vollständige Deckungsfähigkeit, auch zwischen Betrieb und Investitionen
- vollständige Übertragbarkeit der Mittel ins Folgejahr (Überjährigkeit)
- vollständiger Wegfall der W3-Stellenpläne
2. Personal:
- Möglichkeit, Gehälter bzw. Gehaltsbestandteile aus nicht-öffentlichen Drittmitteln zu finanzieren
3. Beteiligungen/Kooperationen:
- Verschlankung und Beschleunigung der Verfahren
4. Bauvorhaben:
- Möglichkeit, die Verantwortung für Bauvorhaben an die Forschungsorganisationen zu übertragen
Mehr Freiheit für die Wissenschaft
Das Wissenschaftsfreiheitsgesetz baut Bürokratie ab und stärkt die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Forschung. Ab Januar 2013 erhalten die außeruniversitären Wissenschaftsorganisationen in Deutschland mehr Autonomie und Eigenverantwortung bei Haushaltsentscheidungen.
Nach dem Beschluss des Bundestages vom 18. Oktober 2012 und der positiven Stellungnahme des Bundesrates tritt das „Gesetz zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen“ – kurz Wissenschaftsfreiheitsgesetz – am 31. Dezember 2012 in Kraft. Es räumt den Wissenschaftsorganisationen größere Spielräume bei Budget- und Personalentscheidungen sowie Beteiligungs- und Bauvorhaben ein. Damit baut die Bundesregierung die bereits in der Wissenschaftsfreiheitsinitiative von 2008 gestarteten Flexibilisierungen aus. Das Gesetz betrifft neben der Helmholtz-Gemeinschaft auch die Leibniz-Gemeinschaft, die Max-Planck- und Fraunhofer-Gesellschaft, die Deutsche Forschungsgemeinschaft sowie einige weitere Wissenschaftseinrichtungen.
Globalhaushalte: Deckungsfähigkeit, Überjährigkeit, wegfallende Stellenpläne
Die genannten Einrichtungen dürfen künftig flexibler über ihre Budgets verfügen und können sie daher bedarfsgerechter einsetzen. So können Mittel, die aufgrund unvorhersehbarer Änderungen erst später für eine Investition notwendig werden, nun auch für den Betrieb eines Gerätes eingesetzt werden – und umgekehrt. Gerade sehr komplexe, innovative Forschungsprojekte profitieren davon, weil sie oft nur schwer planbar sind und aufgrund des technologischen Pioniercharakters kurzfristige Entscheidungen verlangen. Nicht verbrauchte Mittel dürfen nun vollständig in das Folgejahr übernommen werden – bisher waren nur 20 Prozent übertragbar.
Die Anzahl der Stellen für leitendes Personal war bislang strikt begrenzt. Der Wegfall dieser Begrenzungen, der so genannten W3-Stellenpläne, ebnet nun den Weg für die organisatorische Modernisierung, nämlich die Einrichtung kleinerer, schlagkräftigerer Institute, die effizienter, flexibler und schneller agieren können.
Personal: Einschränkung des Besserstellungsverbots
Das Wissenschaftsfreiheitsgesetz befähigt die beteiligten Wissenschaftsorganisationen, für Gehälter und Gehaltsbestandteile von wissenschaftlichem und wissenschaftsrelevantem Personal künftig auch Drittmittel aus nicht-öffentlichen Quellen einzusetzen. Das unterstützt die Einrichtungen dabei, Spitzenkräfte aus dem In- und Ausland durch konkurrenzfähige Angebote zu gewinnen und zu halten. Die Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen wesentlichen Beitrag zur Planung, Vorbereitung, Durchführung, Aus- oder Bewertung von Forschungsvorhaben leisten. Dies ist besonders wertvoll für die Helmholtz-Gemeinschaft: Bedingt durch ihre Mission, komplexe Forschungsinfrastrukturen zu bauen und zu betreiben, ist sie auf höchst qualifiziertes Leitungspersonal im technischen Bereich angewiesen.
Beteiligungen: Beschleunigung der Verfahren
Genehmigungsverfahren für Beteiligungen an Unternehmen mit nationalen und internationalen Partnern werden verschlankt und durch den Wegfall des Zustimmungsvorbehalts beschleunigt. Dadurch können die Wissenschaftseinrichtungen Kooperationsvorhaben schneller und flexibler umsetzen – eine wichtige Voraussetzung für den Erhalt und den Ausbau der internationalen Wettbewerbsfähigkeit.
Bauvorhaben: Vereinfachte Verfahren
Einrichtungen mit ausreichender Kompetenz im Bereich Bau und Controlling erhalten zukünftig die Möglichkeit, Baumaßnahmen mit einem Volumen von bis zu fünf Mio. Euro ohne Beteiligung der staatlichen Bauverwaltung durchzuführen. Bei Bauvorhaben größeren Umfangs werden die Verfahren vereinfacht und die Beteiligung der staatlichen Bauverwaltung auf das Notwendigste reduziert.
Das neue Wissenschaftsfreiheitsgesetz ist ein wichtiger Fortschritt für die deutsche Forschung, denn gerade die rechtlichen Rahmenbedingungen werden vor dem Hintergrund des erstarkenden internationalen Wettbewerbs zunehmend zum Erfolgsfaktor. Die Helmholtz-Gemeinschaft sieht sich dabei selbstverständlich weiter in der Pflicht, mit den gewährten Freiheiten verantwortungsvoll und transparent umzugehen. Sie geht davon aus, dass diese Flexibilisierungen nun auch von den Ländern aufgegriffen und ihre Entsprechung in einer verbindlichen Umsetzung finden werden.


